
Die Gewinnverwendung ist im Schweizer Obligationenrecht klar geregelt und darf nur auf Basis eines ordnungsgemäss erstellten Jahresabschlusses erfolgen. Wir zeigen, worauf es ankommt.
Ein Beitrag von Truvag Team · Aktualisiert am
Die Gewinnverwendung ist im Schweizer Obligationenrecht (OR) klar geregelt und darf nur auf Basis eines ordnungsgemäss erstellten Jahresabschlusses erfolgen. Gemäss Art. 958 OR muss die Jahresrechnung ein zuverlässiges Bild der wirtschaftlichen Lage vermitteln. Erst wenn der Jahresgewinn korrekt ermittelt ist, kann über dessen Verwendung entschieden werden. Grundlage bilden die Erfolgsrechnung, die Bilanz sowie der Antrag des Verwaltungsrates an die Generalversammlung.
Gesetzliche und statutarische Reserven
Vor einer Ausschüttung an die Eigentümer sind zwingend die gesetzlichen und statutarischen Reserven zu berücksichtigen. Nach Art. 672 OR sind 5 % des Jahresgewinns der gesetzlichen Gewinnreserve zuzuweisen; ein Verlustvortrag ist zuvor zu beseitigen. Die gesetzliche Gewinnreserve ist zu äufnen, bis sie zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve 50 % des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals erreicht. Bei Holdinggesellschaften beträgt diese Grenze 20 %.
Zusätzlich können statutarische oder freiwillige Gewinnreserven bestehen. Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn sie die finanzielle Stabilität und Liquidität der Gesellschaft nicht gefährden. Eine unzulässige Gewinnverwendung kann haftungsrechtliche Konsequenzen für den Verwaltungsrat nach sich ziehen.
Übersicht zur Gewinnverwendung
| Schritt | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1. Jahresabschluss erstellen | Ermittlung des Jahresgewinns | Art. 958 OR |
| 2. Gesetzliche Reserve äufnen | 5 % des Jahresgewinns nach Beseitigung eines Verlustvortrags; gesetzliche Kapital- und Gewinnreserve zusammen bis 50 % des eingetragenen Aktienkapitals (Holdinggesellschaften: 20 %) | Art. 672 OR |
| 3. Statutarische Reserven prüfen | Gemäss Statuten zuweisen | Gesellschaftsstatuten |
| 4. Dividende beschliessen | Antrag VR, Beschluss GV | Art. 698 OR |
| 5. Vortrag auf neue Rechnung | Verbleibender Gewinn | — |
Behandlung von Jahresverlusten
Erzielt die Gesellschaft hingegen einen Jahresverlust, ist dieser gemäss Art. 674 OR in folgender Reihenfolge zu verrechnen:
- Mit dem Gewinnvortrag
- Mit den freiwilligen Gewinnreserven
- Mit der gesetzlichen Gewinnreserve
- Mit der gesetzlichen Kapitalreserve
Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
In dieser Situation ist besondere Vorsicht geboten, da sich Anzeichen eines Kapitalverlustes oder einer Überschuldung ergeben können (Art. 725a OR: Kapitalverlust; Art. 725b OR: Überschuldung).
Reihenfolge bei Verlustverrechnung
| Schritt | Massnahme |
|---|---|
| 1 | Jahresverlust ermitteln |
| 2 | Verrechnung mit Gewinnvortrag |
| 3 | Verrechnung mit freiwilligen Gewinnreserven |
| 4 | Verrechnung mit gesetzlicher Gewinnreserve |
| 5 | Verrechnung mit gesetzlicher Kapitalreserve |
| Alternative zu 4 und 5 | Verbleibende Verluste teilweise oder ganz auf neue Rechnung vortragen |
| 6 | Prüfung: Kapitalverlust (Art. 725a OR) / Überschuldung (Art. 725b OR)? |
Fazit
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zur Gewinn- oder Verlustverwendung. Wir liefern keine Standardrezepte, sondern individuelle Lösungen. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre Situation und entwickeln konkrete Handlungsempfehlungen – immer mit Blick auf das Gesamtbild Ihres Unternehmens.
Interessiert? Vereinbaren Sie einen Termin – wir beraten Sie gerne.
Quellen zu einzelnen rechtlichen Grundlagen
- Obligationenrecht, Art. 672: Zuweisung an die gesetzliche Gewinnreserve.
- Obligationenrecht, Art. 674: Reihenfolge der Verlustverrechnung und Verlustvortrag.
- Obligationenrecht, Art. 725a: Kapitalverlust.
- Obligationenrecht, Art. 725b: Überschuldung.
- Obligationenrecht, Art. 958: Zweck und Bestandteile der Jahresrechnung.
- Obligationenrecht, Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4: Beschluss der Generalversammlung über den Bilanzgewinn.
