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Gewinnverwendung gemäss OR – was zu beachten ist
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Gewinnverwendung gemäss OR – was zu beachten ist

Die Gewinnverwendung ist im Schweizer Obligationenrecht klar geregelt und darf nur auf Basis eines ordnungsgemäss erstellten Jahresabschlusses erfolgen. Wir zeigen, worauf es ankommt.

Ein Beitrag von Truvag Team · Aktualisiert am

Die Gewinnverwendung ist im Schweizer Obligationenrecht (OR) klar geregelt und darf nur auf Basis eines ordnungsgemäss erstellten Jahresabschlusses erfolgen. Gemäss Art. 958 OR muss die Jahresrechnung ein zuverlässiges Bild der wirtschaftlichen Lage vermitteln. Erst wenn der Jahresgewinn korrekt ermittelt ist, kann über dessen Verwendung entschieden werden. Grundlage bilden die Erfolgsrechnung, die Bilanz sowie der Antrag des Verwaltungsrates an die Generalversammlung.

Gesetzliche und statutarische Reserven

Vor einer Ausschüttung an die Eigentümer sind zwingend die gesetzlichen und statutarischen Reserven zu berücksichtigen. Nach Art. 672 OR sind 5 % des Jahresgewinns der gesetzlichen Gewinnreserve zuzuweisen; ein Verlustvortrag ist zuvor zu beseitigen. Die gesetzliche Gewinnreserve ist zu äufnen, bis sie zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve 50 % des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals erreicht. Bei Holdinggesellschaften beträgt diese Grenze 20 %.

Zusätzlich können statutarische oder freiwillige Gewinnreserven bestehen. Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn sie die finanzielle Stabilität und Liquidität der Gesellschaft nicht gefährden. Eine unzulässige Gewinnverwendung kann haftungsrechtliche Konsequenzen für den Verwaltungsrat nach sich ziehen.

Übersicht zur Gewinnverwendung

SchrittBeschreibungRechtsgrundlage
1. Jahresabschluss erstellenErmittlung des JahresgewinnsArt. 958 OR
2. Gesetzliche Reserve äufnen5 % des Jahresgewinns nach Beseitigung eines Verlustvortrags; gesetzliche Kapital- und Gewinnreserve zusammen bis 50 % des eingetragenen Aktienkapitals (Holdinggesellschaften: 20 %)Art. 672 OR
3. Statutarische Reserven prüfenGemäss Statuten zuweisenGesellschaftsstatuten
4. Dividende beschliessenAntrag VR, Beschluss GVArt. 698 OR
5. Vortrag auf neue RechnungVerbleibender Gewinn—

Behandlung von Jahresverlusten

Erzielt die Gesellschaft hingegen einen Jahresverlust, ist dieser gemäss Art. 674 OR in folgender Reihenfolge zu verrechnen:

  1. Mit dem Gewinnvortrag
  2. Mit den freiwilligen Gewinnreserven
  3. Mit der gesetzlichen Gewinnreserve
  4. Mit der gesetzlichen Kapitalreserve

Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.

In dieser Situation ist besondere Vorsicht geboten, da sich Anzeichen eines Kapitalverlustes oder einer Überschuldung ergeben können (Art. 725a OR: Kapitalverlust; Art. 725b OR: Überschuldung).

Reihenfolge bei Verlustverrechnung

SchrittMassnahme
1Jahresverlust ermitteln
2Verrechnung mit Gewinnvortrag
3Verrechnung mit freiwilligen Gewinnreserven
4Verrechnung mit gesetzlicher Gewinnreserve
5Verrechnung mit gesetzlicher Kapitalreserve
Alternative zu 4 und 5Verbleibende Verluste teilweise oder ganz auf neue Rechnung vortragen
6Prüfung: Kapitalverlust (Art. 725a OR) / Überschuldung (Art. 725b OR)?

Fazit

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zur Gewinn- oder Verlustverwendung. Wir liefern keine Standardrezepte, sondern individuelle Lösungen. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre Situation und entwickeln konkrete Handlungsempfehlungen – immer mit Blick auf das Gesamtbild Ihres Unternehmens.

Interessiert? Vereinbaren Sie einen Termin – wir beraten Sie gerne.

Quellen zu einzelnen rechtlichen Grundlagen